Wahlordnung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Mitgliederversammlung hat in ihrer Mitgliederversammlung am 05.05.2018 die Wahl des Vorstandes (nachfolgend Vorstandswahlen) in der Satzung des BFFS neu geregelt. Danach wird der Vorstand außerhalb der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Wahl (Online-Abstimmung) gewählt.

(2) Diese Wahlordnung regelt weitere Einzelheiten zur Durchführung und zum Ablauf der Vorstandswahlen des BFFS ergänzend zu den Regelungen der Satzung.

 

§ 2 Online-Abstimmung und Briefwahl

(1) Zur Durchführung der elektronischen Wahl (Online-Abstimmung) soll eine Online-Wahlsoftware eingebunden werden, die nach Common Criteria Standards vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik zertifiziert ist.

(2) Stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern, die nicht über einen Internet-Zugang verfügen, ist auf Antrag die Teilnahme an der Wahl im Wege der Briefwahl zu ermöglichen.

 

§ 3 Wahlleitung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum des gesamten Vorstandswahlprocedere durch einfache Mehrheit aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder eine dreiköpfige Wahlleitung. Die Wahlleitung muss mit einer Person des einen Geschlechts und mit zwei Personen des anderen Geschlechts besetzt sein. Personen ohne eindeutige Geschlechtszuordnung können in der Wahlleitung dem einen als auch dem anderen Geschlecht zugerechnet werden.

(2) Mitglieder des amtierenden Vorstandes des BFFS können ein Amt in der Wahlleitung nicht übernehmen. Ebenso können Mitglieder, die zur jeweils aktuellen Vorstandswahl einem Vorstandskandidaturteam angehören, nicht in die Wahlleitung für die jeweilige Vorstandswahl gewählt werden.

(3) Die Wahl der Wahlleitung kann durch Einzelwahl oder durch Blockwahl erfolgen. Die Stimmenauswertung erfolgt gemäß §§ 9, 10 der Satzung.

 

§ 4 Aufgaben der Wahlleitung

(1) Die gewählte Wahlleitung nimmt unmittelbar nach Annahme ihrer Wahl die Arbeit auf. Damit beginnt das Vorstandwahlprocedere. Die Amtszeit endet an dem Tag, an dem ein neu gewählter Vorstand die Wahl zum Vorstand gegenüber der Wahlleitung angenommen hat. Damit endet auch das Vorstandswahlprocedere.

(2) Sie leitet und beaufsichtigt die ordnungsgemäße Durchführung des Vorstandswahlprocedere nach den Vorgaben der Satzung des BFFS und dieser Wahlordnung.

(3) Die Wahlleitung verkündet das Wahlergebnis der Vorstandswahlen.

(4) Die Wahlleitung nimmt die Erklärung eines neu gewählten Vorstandes für den Verband entgegen, mit dem sich ein neu gewählter Vorstand zur Annahme der Wahl erklärt.

(5) Die Wahlleitung ist bei der Ausführung ihres Amtes an die Regelungen der Satzung des BFFS und dieser Wahlordnung gebunden.

 

§ 5 Zeitraum der Vorstandswahl

(1) Die Wahlleitung legt unverzüglich nach Amtsübernahme den genauen Beginn des Zeitraumes fest, in dem die Vorstandswahl (Wahlphase) stattfinden soll.

(2) Die Wahl soll innerhalb von zwölf Wochen stattfinden, nachdem die Mitgliederversammlung die Wahlleitung gewählt hat.

(3) Die Wahlphase beinhaltet abhängig von der Anzahl der zur Wahl zugelassenen Vorstandskandidaturteams ein oder zwei Wahlgänge. Für jeden Wahlgang sollte mindestens eine Woche zur Stimmgabe eingeräumt werden.

(4) Die Wahlleitung informiert auf der Website des Verbandes die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder über Beginn der Wahlphase und des ersten Wahlganges.

 

§ Wählerverzeichnis

Die Wahlleitung erstellt unverzüglich nach Amtsübernahme ein Wählerverzeichnis der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder. Das Wählerverzeichnis enthält Name, Anschrift und E-Mail jedes ordentlichen wahlberechtigen Mitglieds sowie die Angabe über das jeweils für das ordentliche stimmberechtigte Mitglied eingetragene Schwerpunktfeld (Bühne, Film/Fernsehen oder Sprache/Synchron), in dem neben dem allgemeinen Mitgliederbereich eine Wertung der abgegebenen gültigen Stimme erfolgen muss.

 

§ Wahlbewerbung der Vorstandskandidaturteams

(1) Die Wahlleitung legt eine Frist fest, innerhalb derer Vorstandskandidaturteams ihre Bewerbung zur Wahl gegenüber der Wahlleitung erklärt haben müssen (Wahlbewerbungsfrist).

(2) Die Wahlbewerbungsfrist soll nicht kürzer als drei Wochen und nicht länger als vier Wochen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe i.S.v. § 7 Abs. 4 dieser Wahlordnung durch die Wahlleitung betragen.

(3) Die Wahlbewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Das heißt, Vorstandskandidaturteams, die ihre Wahlbewerbung nicht vor Ablauf der Wahlbewerbungsfrist bei der Wahlleitung einreichen, können zur Wahl nicht zugelassen werden.

(4) Die Wahlleitung fordert auf der Website des Verbandes auf, Bewerbungen als Vorstandskandidaturteam innerhalb der Wahlbewerbungsfrist gegenüber der Wahlleitung einzureichen. Die Aufforderung kann ebenso per E-Mail-Newsletter an die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Wahlbewerbung eines Vorstandskandidaturteams muss folgende Angaben enthalten:

a) Name, Vorname und Mitgliedsnummer der sieben Personen, die das Vorstandskandidaturteam bilden wollen.
b) Angaben, welche Person des Vorstandskandidaturteams welches Vorstandsamt i.S.v. § 12 Abs. 4 der Satzung bekleiden will.
c) Eine von allen Mitgliedern des Vorstandsteams eigenhändig unterzeichnete Erklärung, die versichert, dass

  1. sämtliche Mitglieder des Vorstandskandidaturteams die persönlichen Voraussetzungen zur Bekleidung eines Vorstandsamtes gemäß der geltenden Satzung erfüllen;
  2. das Vorstandskandidaturteam die allgemeinen Voraussetzungen zur Besetzung gemäß Satzung und die Geschlechterbalance im Sinne von § 12 Absatz 5 der Satzung erfüllt.

(5) Die Wahlleitung prüft die Wahlbewerbungen nach Eingang. Insbesondere prüft sie, ob die einem Vorstandskandidaturteam angehörigen Mitglieder die satzungsgemäßen Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 bis Abs. 9 der Satzung erfüllen. Die Wahlleitung lässt die Vorstandskandidaturteams zur Wahl zu, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen und die Bewerbung fristgemäß eingereicht haben. Die Prüfung der Wahlbewerbungen zur Zulassung zur Vorstandswahl durch die Wahlleitung soll spätestens eine Woche nach Ende der Wahlbewerbungsfrist abgeschlossen sein.

 

§ 8 Vorstellung der Vorstandskandidaturteams auf Website des BFFS

(1) Die von der Wahlleitung zur Vorstandswahl zugelassenen Vorstandskandidaturteams erhalten in einer Präsentationsphase vor der Wahlphase die Gelegenheit, ihre jeweiligen Teammitglieder auf der Web-Site nach Vorgabe der Wahlleitung vorzustellen und zu präsentieren.

(2) Die Präsentation eines Vorstandskandidaturteams auf der Web-Site muss folgende Angaben enthalten:

Vor- und Nachnamen von jedem Team-Mitglied und das jeweilige Amt, das dieses Mitglied des Vorstandskandidaturteams bekleidet.

Die Präsentation sollte weiterhin von jedem Mitglied des jeweiligen Vorstandskandidaturteams ein Foto sowie Angaben zum angestrebten Ressort und zum Schwerpunktfeld des Mitgliedes enthalten und eine persönliche Vorstellung durch das jeweilige Teammitglied in einem Gesamtumfang von bis zu 750 Zeichen.

Das Vorstandskandidaturteam kann im Rahmen der Web-Präsentation darüber hinaus über sein Programm, seine Ziele und Positionen zu seiner angestrebten verbandspolitischen Arbeit in einem Gesamtumfang von bis zu 1000 Zeichen berichten.

Entsprechend kann diese Präsentation vor der Wahlphase jeweils einmal im BFFS Magazin und durch BFFS Telegramm veröffentlicht werden.

(3) Die Präsentationsphase beträgt mindestens drei und höchstens fünf Wochen. Die Präsentationsphase liegt unmittelbar vor der Wahlphase. Beginn, Dauer und Ende der Präsentationsphase gilt für alle zur Vorstandswahl zugelassenen Vorstandskandidaturteams gleichermaßen und wird durch die Wahlleitung festgelegt. Die Wahlleitung informiert hierüber auf der Website des BFFS.

(4) Für die Präsentation auf der BFFS-Website während der Präsentationsphase ist jedem zugelassenen Vorstandskandidaturteam ein gleich großer Websitebereich – mit gleich großen Schriftgrößen und gleich hoher Bildauflösung – auf der Website des BFFS anzubieten.

 

§ 9 Mitgliederversammlung zur Vorstellung der Vorstandskandidaturteams

(1) Die Wahlleitung wird die ordentlichen wahlberechtigten Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in der Präsentationsphase einladen.

(2) Auf dieser Mitgliederversammlung in der Präsentationsphase erhalten die zur Wahl zugelassenen Vorstandskandidaturteams Gelegenheit, sich den ordentlichen wahlberechtigten Mitgliedern zu präsentieren und vorzustellen.

(3) Nachdem sich jedes Vorstandskandidaturteam vorgestellt hat, erhalten die ordentlichen wahlberechtigten Mitglieder die Gelegenheit, Fragen an die einzelnen Vorstandskandidaturteams zu stellen.

(4) Diese Mitgliederversammlung wird von der Wahlleitung geleitet und geführt.

(5) Je nach Anzahl der zur Wahl stehenden Vorstandskandidaturteams legt die Wahlleitung nach pflichtgemäßem Ermessen fest, welche Zeiten den einzelnen Vorstandskandidaturteams zur Eigenpräsentation in der Mitgliederversammlung eingeräumt werden. Unter den gleichen Gesichtspunkten legt die Wahlleitung den Zeitraum der Befragungsmöglichkeiten durch die anwesenden ordentlichen wahlberechtigten Mitglieder fest.

 

§ 10 Wahlunterlagen

(1) Wahlunterlagen werden sowohl in ihrer elektronischen Form als auch in der Briefwahlform separat für drei Gruppen so eingerichtet, dass sie nach der Abstimmung bei der Auswertung wieder den drei Gruppen zuzuordnen sind. Die drei Gruppen sind die der ordentlichen wahlberechtigten Mitglieder

a) im Wahlbereich „Bühne“;
b) im Wahlbereich „Film/Fernsehen“;
c) im Wahlbereich „Sprache/Synchron“.

(2) In den Wahlunterlagen zur Vorstandswahl werden die Vorstandskandidaturteams als Team A, Team B, Team C usw. bezeichnet. Die Zuordnung der Buchstabenbezeichnung für die Vorstandskandidaturteams wird durch Losverfahren von der Wahlleitung ermittelt.

(3) In den Wahlunterlagen zur Vorstandswahl werden für jedes Vorstandskandidaturteam ihre sieben Mitglieder mit Vor- und Nachnamen genannt und jedes Mitglied dem der sieben Vorstandsämter zugeordnet, für das es antritt.

(4) Die Wahlunterlagen werden je nach Anzahl der zur Vorstandswahl antretenden Vorstandskandidaturteams für das Annahme-Ablehnungsverfahrens mit einer Ja-Nein-Option oder für das Auswahlverfahren mit einer Ja-Option eingerichtet.

a) Tritt nur ein Vorstandskandidaturteam zur Vorstandswahl an, werden entsprechend des Annahme-Ablehnungsverfahrens die Wahlunterlagen zu dem einen Wahlgang so eingerichtet, dass die ordentlichen wahlberechtigten Mitglieder sich jeweils mit einer Ja-Stimme für oder mit einer Nein-Stimme gegen dieses Vorstandskandidaturteam entscheiden können.

b) Treten zwei oder mehr Vorstandskandidaturteams zur Vorstandswahl an, werden entsprechend des Auswahlverfahrens die Wahlunterlagen zu dem bei mehr als zwei kandidierenden Teams notwendigen Vorwahlgang und zum Stichwahlgang so eingerichtet, dass die wahlberechtigten ordentlichen Mitglieder sich jeweils mit ihrer Ja-Stimme für eines der Teams entscheiden können.

 

§ 11 Briefwahl

(1) Sofern Mitglieder ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, ist dies gegenüber der Wahlleitung zu beantragen. Der Antrag muss schriftlich oder per E-Mail innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Beginns der Wahlphase auf der Geschäftsstelle des BFFS eingegangen sein.

(2) Hat ein Mitglied fristgemäß die Ausübung seines Stimmrechtes durch Briefwahl beantragt, so ist die Stimmabgabe durch dieses Mitglied im Wege der elektronischen Abstimmung für diese Wahl ausgeschlossen.

(3) Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätestens einen Tag vor Beginn des jeweiligen Wahlganges zugegangen sein. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen spätestens nach Ablauf von drei Tagen nach Ende des jeweiligen Wahlganges dem BFFS zugegangen sein.

(4) Die Wahlleitung bewahrt die dem BFFS von den ordentlichen wahlberechtigten Mitgliedern zurückgesendeten Briefwahlunterlagen bis zur Wahlauszählung des jeweiligen Wahlganges in einer Wahlurne auf.

 

§ 12 Wahlauszählung

(1) Nach Ende eines Wahlganges zählt die Wahlleitung die per Briefwahl abgegebenen Stimmen aus. Bei der Auszählung sind alle drei Mitglieder der Wahlleitung anwesend.

(2) Die Auswertung der Stimmabgaben zum jeweiligen Wahlgang erfolgt im Wege der elektronischen Wahl unter Zuhilfenahme der entsprechend genutzten Online-Wahlsoftware.

(3) Die Wahlleitung stellt das Wahlergebnis zum jeweiligen Wahlgang fest und protokolliert das ermittelte Wahlergebnis schriftlich. Das Protokoll über das festgestellte Wahlergebnis des jeweiligen Wahlganges ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahlleitung zu unterzeichnen.

 

§ 13 Wahlergebnis, Annahme der Wahl, Wahlwiederholung

(1) Die Wahlleitung verkündet das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlganges auf der Website des BFFS.

(2) Wird durch einen Wahlgang ein Vorstandskandidaturteam als Vorstand gewählt, muss gegenüber der Wahlleitung innerhalb von 48 Stunden nach Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses die Annahme der Wahl durch das gewählte Vorstandskandidaturteam erklärt werden.

(3) Mit Zugang dieser Annahmeerklärung bei der Wahlleitung gilt die Wahl als angenommen.

(4) Nimmt ein gewähltes Vorstandskandidaturteam die Wahl nicht an, so ist für den Fall, dass lediglich nur ein Vorstandskandidaturteam zur Wahl angetreten ist, die Wahl zu wiederholen. Für den Fall, dass im Rahmen der Vorstandswahlen zwei Vorstandskandidaturteams angetreten waren, gilt für diesen Fall das im ersten Wahlgang unterlegene Vorstandskandidaturteam als gewählt. Für den Fall, dass im Rahmen der Vorstandswahlen mehr als zwei Vorstandskandidaturteams zur Wahl standen, gilt das im zweiten Wahlgang unterlegene als gewählt.

 

§ 14 Änderungen von Satzung und Wahlordnung

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Wahlordnungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen, um etwaige Beanstandungen der Wahlordnung durch Registergericht, Behörden oder Gerichte abzuhelfen und Hindernisse für die Eintragung ins Vereinsregister zu beseitigen.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, die Wahlordnung im Hinblick auf die Regelungen zu technischen Anforderungen und Bedingungen abzuändern, soweit dies erforderlich ist, um das elektronische Wahlverfahren mit einem Anbieter, der nach Common Criteria Standards vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik zertifiziert ist, durchzuführen.