Erster Kollektivvertrag in der Synchronbranche

Stichtage: 01.01.2019 & 21.08.2019

Die Synchronbranche hierzulande kannte zuvor weder Gemeinsame Vergütungsregeln noch Tarifverträge, jedenfalls keine, die in der Praxis angewandt wurden. Nicht, dass unsere Ahn*innen keine Anläufe dazu unternommen hätten. In den 60ern gab es sogar einen Streik, der aber nicht zum Ziel führte. Ein kollektiver Vertrag kam nicht zustande, schlimmer, die Streikführer*innen wurden mit Nicht-Besetzung bestraft.

Am 21.08.2019 wurde dieser Bann endlich gebrochen. An dem Tag konnte der BFFS mit seinen Partnerverbänden den ersten Kollektivvertrag für den Synchronbereich abschließen. Mit ihm werden erstmals in der Geschichte der Branche fortlaufende Folgevergütungen für die Schauspieler*innen sichergestellt.

Grundlage und Auslöser der vorherigen Verhandlungen waren die verschiedenen Verfahren zur Erfolgsvergütung nach § 32a des Urheberrechtsgesetzes, die noch vom InteressenVerband Synchronschauspieler e.V. (IVS) gefördert und gewonnen wurden. Auch hierfür haben Kolleg*innen von uns den Kopf hingehalten (wie in der Meldung vom letzten Mittwoch nachgelesen werden kann). Der erste Kollektivvertrag sieht mit Wirkung zum 01.01.2019 vor, dass Synchronschauspieler*innen an allen Einnahmen der Verleiher Studiocanal und Constantin Film nach einem bestimmten Berechnungsmodell prozentual beteiligt werden. Berücksichtigt werden dabei alle Produktionen, deren reguläre Auswertung in Deutschland nach dem 28. März 2002 begann.

Dieser Kollektivvertrag ist natürlich nur der Anfang. Weitere Schritte werden und müssen folgen. Er ist gleichwohl ein wichtiges Signal, eine hart errungene Zäsur, mit der das Prinzip der angemessenen Vergütung endlich auch – zumindest – in einem Teilbereich der Synchronbranche berücksichtigt wird.

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