Nina Vorbrodt © Birgitta Weizenegger | ProSiebenSat.1

Etappensieg!

Landgericht München I stärkt die Rechte von Schauspieler*innen!

Das Landgericht München I hat unserem BFFS-Mitglied, Nina Vorbrodt, die eine der Hauptrollen in der sehr erfolgreichen „Sechserpack“-Comedyserie für ProSiebenSat.1 gespielt hat, zu ihrem Recht verholfen!

Der Privatsender muss gegenüber der Schauspielerin u.a. über die Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung dieser Serie erzielt wurden, Auskunft erteilen.

Dem Klageverfahren war zunächst vorausgegangen, dass die Schauspielerin zur Prüfung eines ihr möglicherweise zustehenden Nachvergütungsanspruches vom Sender erfolglos Auskunft über die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Comedyserie vereinnahmten Werbeerlöse verlangt hatte. Daraufhin entschloss sich die Schauspielerin zur Klage. Durch ihre Anwältin, Anne Ohlen, hat sie nun in erster Instanz gesiegt. Das Landgericht München I hat entschieden und ein wichtiges Urteil zur erfolgreichen Geltendmachung der gesetzlich vorgesehen Vergütungsansprüche nach § 32a UrhG für uns Schauspieler*innen gesprochen.

Das Gericht stellt klar:

  1. Über Werbeinnahmen, die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Filmwerken von werbefinanzierten Medienanbietern vereinnahmt werden, müssen diese Auskunft erteilen.
  2. Diese Werbeeinnahmen sind ein entscheidendes Kriterium, um zu beurteilen, ob zwischen den Einnahmen aus der Verwertung und der Vergütung einer Urheber*in oder Schauspieler*in ein krasses Missverhältnis besteht. Denn: Wenn dieses Missverhältnis festgestellt wird, besteht nach § 32a UrhG ein Nachvergütungsanspruch.

Auch wenn dieses Urteil noch lange nicht das Ende der gerichtlichen Auseinandersetzung sein wird – so ist beispielsweise noch gar nicht über den eigentlichen Nachvergütungsanspruch geurteilt worden –, sieht sich der BFFS in seiner Auffassung und seinem Vorgehen zur Regelung von Nachvergütungsansprüchen in Gemeinsamen Vergütungsregeln mit Privatsendern bestätigt.

Für die Beurteilung möglicher Nachvergütungsansprüche gegenüber Privatsendern und werbefinanzierten Medienanbietern dürfen Werbeerlöse, die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Filmwerken vereinnahmt werden, bei den Verhandlungen zur Regelung von Nachvergütungsansprüchen von den Sendern nicht unter den Tisch gekehrt werden. Eine für beide Seiten faire Regelung in Gemeinsamen Vergütungsregeln kann nur getroffen werden, wenn die für die Bestimmung solcher Vergütungsansprüche maßgeblichen Kriterien in fairer und angemessener Weise bei den Verhandlungen Berücksichtigung finden.

Besonders die Privatsender RTL wie auch die Sendergruppe ProSiebenSat.1 sind jetzt aufgefordert, auf der Basis dieses Urteils ihre bisherige Haltung zu überdenken und zu korrigieren. Der BFFS wäre jedenfalls dann bereit, die Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln zur Regelung von Nachvergütungsansprüche für Schauspieler*innen im Bereich Comedy und Fiktion wieder aufzunehmen.

Der BFFS-Schauspielerin Nina Vorbrodt sei herzlich zu diesem Etappensieg gratuliert. Ihr gebührt Respekt! Denn welche Einzelkünstler*innen bringt schon die Ausdauer und den Mut auf, Vergütungsansprüche gegenüber einem Sender gerichtlich durchzusetzen? Schließlich sind Schauspieler*innen, die sich von Rolle zu Rolle immer wieder um Engagements bemühen müssen, ziemlich abhängig vom Wohlwollen dieser übermächtigen Unternehmen.

Facebook Kommentare